Ämterstabilität steht Rechtsschutz nicht entgegen

Mit Urteil vom 04.11.2010 (2 C 16.09) hat das Bundesverwaltungsgericht ein Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Rheinland-Pfalz vom 30.01.2009 aufgehoben, in dem dieses der Ämterstabilität Vorrang gegenüber dem Rechtsschutz bei „herausgehobenen“ Ämtern eingeräumt hatte. Hierauf kommt es in sog. Konkurrentenstreitverfahren häufig an.

Zugrunde lag ein Konkurrentenstreitverfahren über die Besetzung der Stelle des Präsidenten eines Oberlandesgerichtes. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes war der Bewerber unterlegen, hatte jedoch die Einlegung der Verfassungsbeschwerde angekündigt. Noch vor Anrufung des Bundesverfassungsgerichtes wurde die Stelle mit einemn konkurrierenden Bewerber besetzt.Die Fachgerichte waren nachfolgend davon ausgegangen, dass die Stellenbesetzung der Fortführung des Verfahrens auf Neubescheidung der Bewerbung entgegenstünde.

 

 

Dieser Rechtsauffassung ist das Bundesverwaltungsgericht nicht gefolgt. In Anknüpfung an die jüngere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes geht es davon aus, dass über die Besetzung der Stelle neu zu entscheiden ist. Ernennt ein Dienstherr einen ausgewählten Bewerber, bevor die unterlegenen Bewerber die Möglichkeit der gerichtlichen Nachprüfung ausgeschöpft haben, so verletzt er deren Grundrecht auf wirkungsvollen Rechtsschutz. In einem solchen Fall soll der Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes „eine Klage gegen die Ernennung“ ermöglichen. Ein ernannter Bewerber habe dabei kein schutzwürdiges Vertrauen in die erfolgte Ernennung. Auch wenn für den ernannten Bewerber ein Nachteil entstünde, müsse dies hingenommen werden. Der Dienstherr sei verpflichtet, diesen Nachteil im Rahmen der Fürsorgepflicht auszugleichen.

 

 

Mit dieser Entscheidung, die bisher nicht veröffentlicht ist, konkretisiert das Bundesverwaltungsgericht die Rechtsprechung zum Umgang mit Konkurrenzsituationen. Für den Fall, dass es die Stelle nur einmal gibt, soll die Ämterstabilität der Durchführung des Rechtsschutzverfahrens nicht entgegenstehen, wenn der Dienstherr ohne Information des unterlegenen Bewerbers bzw. vor Ausschöpfung der Möglichkeit der gerichtlichen Nachprüfung ernannt hat. Die ernannten Bewerber können danach nicht mehr darauf vertrauen, dass Ihre Ernennung nicht rückgängig gemacht werden kann.

 

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