Besoldung und Versorgung der Beamtinnen und Beamten im Freistaat Sachsen in den Jahren 2008 und 2009 verfassungswidrig

Mit einem am 07.07.2017 veröffentlichten Beschluss vom 23.05.2017 (2 BvR 883/14) hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die im Freistaat Sachsen ab dem 01.01.2008 vollzogene allein der Erzielung einer Einsparung dienende Verzögerung der Angleichung der Ostbesoldung an das Westniveau sowie die nach Besoldungsgruppen gestufte (lineare) Anhebung der Besoldung bzw. Versorgung mit dem Grundgesetz unvereinbar waren.

Der Sächsische Besoldungsgesetz hatte die Angleichung des Besoldungsniveaus Ost an das Besoldungsniveau West stufenweise, zunächst bis zur Besoldungsgruppe A9 und zeitlich versetzt ab der Besoldungsgruppe A 10, vollzogen und die lineare Anpassung der Besoldung und Versorgung ab der Besoldungsgruppe A 10 zusätzlich um vier Monate hinausgeschoben. Die verzögerte Besoldungsanpassung für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen A 10 aufwärts ist, wie das Bundesverfassungsgericht nun festgestellt hat, ohne sachlichen Grund erfolgt. Diese Verzögerung sollte allein der Erzielung von Einsparungen für den Landeshaushalt dienen, was verfassungsrechtlich unzulässig ist. Die Finanzlage der öffentlichen Haushalte und das Ziel der Haushaltskonsolidierung könnten den Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation nicht einschränken. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichtes habe ein schlüssiges Gesamtkonzept zur Sanierung des Haushalts nicht vorgelegen: es sei ein unzulässiger einmaliger Sparbeitrag angestrebt worden. Die differenzierte Angleichung des Besoldungsniveaus verstoße gegen das verfassungsrechtlich gewährleistete Abstandsgebot. Die Abstände zwischen den Besoldungsgruppen A9 und A 10 (abgesenkt) seien mit im Durchschnitt 55,88 Euro bzw. 2,3 Prozent nicht mehr nennenswert gewesen. Im Einzelfall führt dies dazu, dass die Dienstbezüge in der Besoldungsgruppe A 10 identisch mit den Dienstbezügen in der Besoldungsgruppe A 9 waren. Ein Ausgleichsbetrag wurde nur gezahlt, wenn die Dienstbezüge nach der Besoldungsgruppe A 10 geringer gewesen wären. 18 Jahre nach der Wiedervereinigung hätten Unterschiede zwischen Ost-und Westdeutschland allein aufgrund des Zeitablaufes nicht mehr zur Rechtfertigung von Ungleichbehandlungen der vorliegenden Art herangezogen werden können. Der Sächsische Gesetzgeber habe sich beim Übergang der Besoldungsgesetzgebungskompetenz in einer vergleichbaren Situation wie die Besoldungsgesetzgeber anderer weniger leistungsstarker westdeutscher Länder befunden. Der Sächsische Gesetzgeber wurde verpflichtet, den verfassungswidrigen Zustand für die Beamtinnen und Beamten sowie der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger für die Jahre 2008 und 2009 bis zum 01.07.2018 zu seitigen.