Altersdiskriminierende Befristung bei wissenschaftlichem Nachwuchs

Mit Urteil vom 06.04.2011 (7 AZR 524/09) hat das Bundesarbeitsgericht der in der Praxis wie gewohnt anzutreffende Anknüpfung der Vertragslaufzeit befristeter Arbeitsverträge an das Lebensalter einen Riegel vorgeschoben.

Eine solche an das Lebensalter anknüpfende Befristungsdauer stelle eine unmittelbare Benachteiligung im Sinne des § 3 Abs. 1 S. 1 AGG dar, wenn einem jüngeren, im Übrigen aber vergleichbaren Arbeitnehmer ein Vertrag mit längerer Vertragslaufzeit angeboten wird. Ein Fall der zulässigen unterschiedlichen Behandlung wegen des Alters gemäß § 10 AGG sei nicht gegeben, weil die Befristungsregelung trotz legitimer Ziele vorliegend nicht verhältnismäßig sei. Folge der unzulässigen Benachteiligung des Arbeitnehmers bei der Befristungsdauer sei die Unwirksamkeit der Befristungsabrede nach § 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 AGG an sich. Daher laufe der Arbeitsvertrag unbefristet fort.