Anforderungen an ein Ruhestandsverfahren

Eine Versetzung in den Ruhestand ist nach Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts Dresden (Urteil vom 16.06.2011 – 11 K 582/09) formell rechtswidrig, wenn der Personalrat trotz Antrages des betroffenen Beschäftigten nicht beteiligt wurde.

Die Beteiligung des Personalrats dürfe auch dann nicht unterlassen werden, wenn der Beschäftigte mit seinem Antrag die vom Dienstherrn gesetzte Frist um drei Tage versäumt. Eine solche Frist sei keine materielle Ausschlussfrist. Einen nach Ablauf der Frist, aber vor Erlass des Ruhestandsversetzungsbescheides gestellten Antrag dürfe die Behörde deshalb nicht unberücksichtigt lassen. Die materielle Richtigkeit eines Bescheides führe nicht dazu, dass ein formell rechtswidriger Bescheid Bestand haben könne.