Anforderungsprofil für richterliche Beförderungsämter

Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 16.09.2011 (2 B 147/11) im Rahmen eines Konkurrentenstreits entschieden, dass dem Dienstherrn bei der Festlegung des Anforderungsprofils für Beförderungsämter ein weiter Einschätzungsspielraum zur Verfügung steht.

Dieser Spielraum bestünde, solange sachliche Gründe vorliegen. Ein solcher sachlicher Grund sei beispielsweise die Ermöglichung eines Wechsels zwischen Dienststellen. Von der Erfüllung eines im Anforderungsprofil aufgeführten Regelkriteriums, hier einer erfolgreichen Tätigkeit bei dem Obergericht, könne unter Beachtung von Sinn und Zweck des Kriteriums in eng begrenzten Fällen abgesehen werden. Der Dienstherr dürfe darüber im Rahmen einer wertenden Betrachtung entscheiden, ebenso wie über eine mögliche Kompensation.