Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr

Mit Urteil vom 22.04.2010 (3 K 369/09) hat das Verwaltungsgericht Chemnitz der Klage eines Mitglieds einer Freiwilligen Feuerwehr stattgegeben, das wegen unkameradschaftlichen Verhaltens ausgeschlossen wurde. Ausgangspunkt war die kurzzeitige, rechtliche Verantwortung für eine Internetseite, auf der ein Gästebuch eingerichtet war.

Ein oder mehrere Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr fühlten sich durch Einträge auf der Internetseite im Ansehen herabgesetzt. Dem Kläger wurde ein Verweis erteilt. Zugleich wurde er aufgefordert, die Internetseite abzuschalten. Als er dem nicht nachkam, weil er keine Zugriffsmöglichkeiten nach einer Veräußerung mehr hatte, wurde er zu einem beabsichtigten Ausschluss angehört. Der Kläger befand sich zu diesem Zeitpunkt berufsbedingt im Ausland, was bekannt war. Der Bescheid über den Ausschluss wurde dann ohne Stellungnahme des Klägers erlassen. Über den hiergegen eingelegten Widerspruch hat der zuständige Landkreis innerhalb von zwei Kalenderjahren nicht entschieden. Die im Jahr 2009 beim Verwaltungsgericht Chemnitz erhobene Klage hatte Erfolg. Das Verwaltungsgericht geht davon aus, dass der Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr formell und materiell rechtswidrig ist. Verfahrensvorgaben wurden durch die betroffene Stadt nicht eingehalten. Die Voraussetzungen für einen Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr liegen im konkreten Fall auch nicht vor. Für die betroffene Stadt wird der Rechtsstreit teuer, da statt des relativ geringen Betrages für den Erwerb der Domain vom ursprünglichen Inhaber nun die Prozesskosten zu tragen sind.