Begründungspflicht bei Konkurrentenstreit

Sind in einem Auswahlverfahren zur Besetzung einer Beamtenstelle die Auswahlerwägungen nicht schriftlich fixiert, kann allein aus diesem Grund dem Dienstherrn die Besetzung der Stelle im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt werden.

Mit Beschluss vom 20.08.2008 – 1 M 98/08 hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt eine erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts Magdeburg, mit der dieses dem Land-Sachsen untersagt hatte, eine Beamtenstelle bis zur Rechtskraft einer Entscheidung in der Hauptsache zu besetzen, bestätigt. Anders als das Verwaltungsgericht Magdeburg hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt einen Anordnungsanspruch bereits deshalb angenommen, weil die wesentlichen Auswahlerwägungen nicht schriftlich in den Akten niedergelegt waren. Im erstinstanzlichen Verfahren hatte das Land Sachsen-Anhalt erstmals Auswahlgesichtspunkte vorgetragen. Dabei stellt das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt darauf ab, dass durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen die Mitbewerber in die Lage versetzt werde, sachgerecht darüber zu befinden, ob er die Entscheidung des Dienstherrn über die beabsichtigte Besetzung des Dienstpostens hinnehmen soll oder ob Anhaltspunkte für ein Verstoß gegen den Anspruch auf faire und chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung bestehen und er daher gerichtlichen Eilrechtsschutz in Anspruch nehmen will (in Anknüpfung an BVerfG, B. v. 09.07.2007 – 2 BvR 206/07). Zudem gebe die Dokumentation der Auswahlentscheidung den Gerichten die Möglichkeit, die angegriffene Entscheidung des Dienstherrn eigenständig nachzuvollziehen. Mit dem Beschluss hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt zugleich festgestellt, dass die Anforderungen an die Begründung der Auswahlentscheidung bei Stellenbesetzungen durch die oberste Landesbehörde den verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht gerecht wird. Das Land Sachsen-Anhalt wird daher die internen Vorgaben zur Art und zum Umfang der Begründung von Auswahlentscheidungen anzupassen haben.