Beihilfe und Eigenbehalt in Höhe der Praxisgebühr

Mit Urteil vom 14.12.2010 (2 C 20.09) hat das Bundesverwaltungsgericht die Praxis der Bundesländer sowie der Bundesrepublik Deutschland bestätigt, die Beamtinnen und Beamten mit einem Eigenbehalt an den Kosten für die medizinische Behandlung zu beteiligen. Das Fürsorgeprinzip trage keine vollständige Kostendeckung der Aufwendungen der Beamten in Krankheitsfällen durch Beihilfe. Der Gesetzgeber unterliege bei der konkreten Ausgestaltung der Beihilfe nicht der Bindung des Alimentationsprinzips. Die Gesetzgeber könnten daher zur Stärkung der Eigenverantwortung der Versicherten sowie unter dem Gesichtspunkt der Begrenzung der Aufwendungen einen Eigenbehalt vorsehen. Durch Härtefallregelungen sei sichergestellt, dass den Beamtinnen und Beamten keine unzumutbaren Aufwendungen auferlegt würden.