Berufungszusagen sind zu erfüllen

Mit mehreren Urteilen u.a. vom 17.09.2008 hat sich das Verwaltungsgericht Dresden der Auffassung angeschlossen, dass durch einseitige Erklärung einer Universität nicht wirksam in die personelle, sachliche und sonstige Ausstattung, die durch Berufungszusage zugesagt wurde, eingegriffen werden kann.

 

In der Vergangenheit sind unbefristete Berufungszusagen über personelle, sachliche und sonstige Ausstattungen abgeschlossen worden. Seit mehreren Jahren ist umstritten, ob und in welchem Umfang diese Berufungszusagen zu erfüllen sind. Die Universität D. hatte sich auf den Standpunkt gestellt, dass man Berufungszusagen nachträglich einseitig befristen könne. Das Verwaltungsgericht Dresden hat den hiergegen gerichteten Klagen stattgegeben und festgestellt, dass die Berufungszusagen unbefristet fortgelten und zu erfüllen sind. Bei den Berufungszusagen handele es sich um öffentlich-rechtliche Verträge. Eine Anpassung komme daher nur dann in Betracht, wenn sich die Verhältnisse, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgeblich waren, wesentlich geändert hätten und einer Vertragspartei das Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Vereinbarung daher nicht zuzumuten sei. Eine wesentliche Änderung in diesem Sinne liegt nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes Dresden nicht vor. Die für das Verfahren maßgebliche Fassung des Sächsischen Hochschulgesetzes habe zwar eine Überprüfung unbefristet erteilter Berufungszusagen vorgesehen. Unter Überprüfen sei jedoch ein ergebnisoffener Prozess der Auseinandersetzung mit den unbefristet abgeschlossenen Berufungsvereinbarungen zu verstehen. Eine ergebnisoffene Überprüfung habe nicht stattgefunden. Die von der Universität vorgenommene Kategorisierung der Professoren sei im Übrigen rechtlich nicht vertretbar. Auch die Stärkung der Finanzautonomie und Eigenverantwortung der Hochschule könne nicht zur Begründung der Befristung herangezogen werden. Der Gesetzgeber habe einen zeitlich befristeten Versuch vorgesehen. Eine Umstrukturierung innerhalb der Hochschule habe nicht stattgefunden. Damit seien die Berufungszusagen weiterhin zu erfüllen.

 

Die Urteile sind nach Rücknahme der Berufung rechtskräftig (5 K 2164/06 u. a.).