Besoldung NRW

Mit Urteil vom 01. Juli 2014 (21/13) hat der Verfassungsgerichtshof des Lands Nordrhein-Westfalen einen Teil des Gesetzes zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge 2013/2014 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Juli 2013 der Landesverfassung in Verbindung mit Artikel 33 Abs. 5 GG für unvereinbar erklärt.
Streitgegenständlich war, ob die nach Besoldungsgruppen gestaffelte Anpassung der Bezüge der nach Landesrecht besoldeten aktiven Beamten und Richter sowie der Versorgungsempfänger durch das Gesetz zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge 2013/2014 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Juli 2013 mit der Landesverfassung vereinbar ist. Das Alimentationsprinzip verpflichte den Gesetzgeber, amtsangemessene Bezüge zu gewähren. Der Gesetzgeber müsse für die unterste Besoldungsgruppe, für die Planstellen ausgewiesen seien, einen Mindestabstand zur Sozialhilfe einhalten. Hinsichtlich der anderen Besoldungsgruppen werde die Einhaltung des Mindestabstandes dadurch gewahrt, dass deren Bezüge diejenigen für die unterste Besoldungsgruppe in einem dem jeweiligen Amt entsprechenden Maß übersteigen müssen. Die Festsetzung der Bezüge habe der Gesetzgeber aufgrund einer Gesamtschau der relevanten Kriterien und anhand einer Gegenüberstellung mit jeweils in Betracht kommenden Vergleichsgruppen inner- und außerhalb des öffentlichen Dienstes festzusetzen. Dies gelte auch für eine Fortschreibung der Höhe der Bezüge. Die Angemessenheit bestimme sich danach im Verhältnis zur Besoldung und Versorgung anderer Beamtengruppen. Vergleiche seien innerhalb aber auch zwischen den verschiedenen Besoldungsordnungen möglich und geboten. Daneben sei ein System externer Vergleich mit dem Einkommen der im öffentlichen Dienst und der in der Privatwirtschaft beschäftigten Arbeitnehmer vorzunehmen. Maßgeblich seien Nettobeträge, also das, was sich die Betroffenen von ihren Bezügen bzw. dem Einkommen tatsächlich leisten könnten. Besonderheiten des beamtenrechtlichen Besoldungssystems müssten berücksichtigt werden. Die Vergleichbarkeit sei insgesamt zu ermitteln. Auf die Bemessung der Bezüge bei anderen Dienstherrn käme es nicht an. Dem Leistungsgrundsatz entsprechend seien die Ämter der Wertigkeit nach abzustufen. Ein bestimmter Abstand sei jedoch gesetzlich nicht festgelegt. Der Gesetzgeber sei zu einer an der Entwicklung der wirtschaftlichen, finanziellen Verhältnisse ausgerichteten Entwicklung der Bezüge verpflichtet. Tarifabschlüsse verpflichteten den Dienstherrn hiervon abweichend nicht, die Besoldung anzupassen. Es gäbe auch keine Pflicht, eine gegebenenfalls vorhandene Überalimentation fortzuführen. Die Finanzlage der öffentlichen Haushalte rechtfertige in der Regel jedoch für sich keine Kürzung der Bezüge bzw. deren Nichtanpassung. Vielmehr sei der Gesetzgeber verpflichtet, den Landeshaushalt so aufzustellen, dass er seiner verfassungsrechtlichen Pflicht nachkommen könne. Bei der Festsetzung der amtsangemessenen Bezüge besitze der Gesetzgeber einen weiten Entscheidungsspielraum. An diesen Maßstäben gemessen stelle sich die streitgegenständliche Regelung zumindest teilweise als verfassungswidrig dar. Der Gesetzgeber hatte für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 10 eine Erhöhung der Bezüge um 5,6 % vorgesehen. Der Verzicht einer Erhöhung der Besoldung von der Besoldungsgruppe A 13 an aufwärts stelle sich als evident verfassungswidrig dar. Im übrigen sei eine Differenzierung nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt. Die Verringerung des Abstandes zwischen den Besoldungsgruppen A 10 und A 11 sei verfassungsrechtlich bedenklich.