Erwerbstätigkeit von Beamten im Ruhestand

Mit Urteil vom 26.06.2014 (2 C 23.13) hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass Beamtinnen und Beamte auch dann eine Erwerbstätigkeit ausüben können, wenn sie damit in Konkurrenz zu ihrem früheren Dienstherrn treten.
Eine Untersagung von Erwerbstätigkeiten von Ruhestandsbeamten ist nur zulässig, wenn eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen zu befürchten ist. Eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen liege nur vor, wenn die Erwerbstätigkeit des Ruhestandsbeamten nachteilige Rückschlüsse auf seine frühere Amtsführung nahelege.