Geltungsbereich WissZeitVG, Koordination/ Geschäftsführung

Mit Urteil vom 02.10.2014 (11 Sa 384/14) hat das Landesarbeitsgericht Hamm angenommen, dass sich eine geschäftsführende bzw. koordinierende Tätigkeit nicht automatisch als wissenschaftliche Tätigkeit im Sinne von § 1 WissZeitVG darstelle.
Abzugrenzen sei danach, ob wissenschaftliche Dienstleistungen zeitlich überwiegen oder das Arbeitsverhältnis prägen. Dies wurde verneint. Das Landesarbeitsgericht Hamm hat daneben angenommen, dass schon die Zuweisung einer als wissenschaftlich zu qualifizierenden Tätigkeit nicht nachweisbar wäre.