Informationsrecht Stufenvertretung

Mit Beschluss vom 12.08.2009 (6 PB 18.09) hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde zu der Frage Stellung genommen, wann eine Stufenvertretung einen Informationsanspruch gegen den zugeordneten Dienststellenleiter in den Fällen hat, in denen eine vom Dienststellenleiter erlassene Verwaltungsvorschrift vom nachgeordneten Geschäftsbereich ausgeführt wird. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes hat eine Stufenvertretung nur einen Informationsanspruch gegen den zugeordneten Dienststellenleiter, wenn dieser eine Verwaltungsvorschrift für alle Beschäftigten des Geschäftsbereiches erlässt und selbst durchführt.

Wird die Verwaltungsvorschrift durch die nachgeordneten Dienststellen durchgeführt, haben nur die dort gebildeten örtlichen Personalvertretungen einen Informationsanspruch. Hieran ändere auch die Fachaufsicht des der Stufenvertretung zugeordneten Dienststellenleiters nichts. Die Möglichkeit, dass dieser Dienststellenleiter im Wege der Fachaufsicht tätig wird, begründe einen Informationsanspruch nicht. Ein Informationsanspruch bestünde allerdings dann, wenn die Stufenvertretung vom Antrags- oder Initiativrecht Gebrauch machen wolle und der ihr zugeordnete Dienststellenleiter für die begehrte Maßnahme zuständig ist sowie alle Beschäftige des Geschäftsbereichs von der Maßnahme betroffen sind. In diesem Fall besteht der Informationsanspruch soweit dies zur effektiven Verfolgung des Begehrens der Stufenvertretung erforderlich ist. Streitgegenständlich war die Frage, ob eine Stufenvertretung über das Ergebnis der Anwendung einer Beurteilungsrichtlinie zu unterrichten ist. Dies hatte das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt zuletzt abgelehnt. Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde zurückgewiesen. Zugleich hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass auch nach dem Landesrecht Sachsen-Anhalt Dienstvereinbarungen nur insofern zulässig seien, als sie der Wahrnehmung der allgemeinen oder speziellen Aufgaben des Personalrats dienten. Für den Umfang der Informationspflichten komme es auf die Möglichkeit des Abschlusses einer Dienstvereinbarung nicht an, da Art und Umfang des Informationsanspruches nach der gesetzlichen Aufgabenstellung zu bestimmen sind.