Kein Freizeitausgleich eines Nichtrauchers wegen Rauchpausen anderer Beschäftigter

Im Beschluss vom 17.07.2014 (6 A 2681/12) hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Köln vom 24.10.2012 (19 K 7193/11) bestätigt, wonach ein Nichtraucher keinen Anspruch darauf hat, einen Vergütungsausgleich bzw. einen Freizeitausgleich für die Dauer von Rauchpausen von Kollegen zu erhalten.

Das Verwaltungsgericht Köln hatte die Klage des Beamten bereits mit der Begründung abgewiesen, dass ein Anspruch auf Alimentation bestünde. Eine darüber hinaus gehende Vergütung könne nicht (oder nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen) begehrt werden. Allenfalls könne dann, wenn rauchende Kollegen einen Anspruch auf kurze Pausen hätten, von Nichtrauchern die Gewährung vergleichbarer Pausen verlangt werden. Dies war im Verfahren zugestanden. Einen Anspruch auf Freizeitausgleich bestünde mangels Beschreitung der regelmäßigen Arbeitszeit nicht.