Keine Pflicht zur Bewerbung

Mit Urteil vom 18.09.2008 (2 C 126.07) hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass eine einem Beamten erteilte Missbilligung, weil sich dieser auf Aufforderung hin nicht auf freie Stellen des Dienstherrn beworben hat, rechtswidrig und aus der Personalakte zu entfernen ist. Aus der Pflicht zum vollen beruflichen Einsatz ergibt sich keine Bewerbungspflicht eines Beamten. Macht der Beamte den Anspruch auf amtsangemessene Verwendung geltend, hat der Dienstherr diesem zu entsprechen. Wird ein Beamter nicht amtsangemessen verwendet, kann ihn der Dienstherr nicht darauf verweisen, sich auf freie Stellen des Dienstherrn zu bewerben. Vielmehr hat der Dienstherr eine Bringschuld.