Kindergeld anrechenbar

Mit Urteil vom 09.12.2014 (5 C 3.14) hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass auf die Vorausleistung von Ausbildungsförderung gezahltes Kindergeld anzurechnen ist.
Eine Gefährdung der Ausbildung soll nicht vorliegen, da die Gefährdung eine tatsächliche finanzielle Notlage, die durch die Nichtleistung des elterlichen Unterhaltsbetrages verursacht und durch den Zustand der akuten Mittellosigkeit der Auszubildenden geprägt ist, voraussetze. An der Mittellosigkeit fehle es insofern, als die Auszubildenden Kindergeld tatsächlich erhalten.