Rechtsübergang III

Mit Urteilen vom 17.06.2010 hat das Verwaltungsgericht Leipzig über die Rechtsmäßigkeit der Überleitung von Rechtsverhältnissen von Arbeitnehmern durch das Sächsische Personalübergangsgesetz entschieden. Streitgegenständlich waren die Rechtsverhältnisse von Schwerbehinderten, für die der Gesetzgeber einen besonderen Schutz vorgesehen hatte. Das Verwaltungsgericht Leipzig hat festgestellt, dass in dem betroffenen Geschäftsbereich das Verfahren nach § 3 Abs. 7 SächsPÜG fehlerhaft durchgeführt wurde. Die Prüfung, ob ein Härtefall vorliege, wurde nicht vor Durchführung des Auswahl- und Verteilungsverfahrens durchgeführt. Der Auffassung des Dienstherrn, ein Härtefall im Sine des Gesetzes könne bei Auflösung von Dienststellen nicht vorliegen, ist das Gericht nicht gefolgt. Aus den im Einzelfall vorliegenden Gründen liege auch ein Härtefall vor. Selbstständig tragend stützt das Verwaltungsgericht Leipzig seine Entscheidung darauf, dass die Übergabeverfügung rechtswidrig sei. Eine Regelung im Sinne des § 35 VwVfG liege nach der Rechtsprechung auch des Bundesverwaltungsgerichtes nicht vor. In ein Arbeitsverhältnis könne nicht durch Verwaltungsakt eingegriffen werden. Ein privatrechtsgestaltender Verwaltungsakt liege nicht vor, da es an einer Regelung auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts fehle. Die Übergabeverfügungen zielten auf Rechtsfolgen privatrechtlicher Art. Ein gesetzlicher Rechtsübergang liege nicht vor (VG Leipzig, U. v. 17.06.2010, 3 K 684/08 u. a.).