Stufenzuordnung bei Herabgruppierung

Mit Urteil vom 03.07.2014 (6 AZR 753/12) hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass die Stufenzuordnung bei einer Herabgruppierung auch dann zur Endstufe der niedrigeren Entgeltgruppe führt, wenn sich der Arbeitnehmer bisher in einer individuellen Endstufe befand.
Eine Besitzstandsregelung haben die Tarifvertragsparteien für diesen Sachverhalt nicht vereinbart. Sowohl in den Fällen der Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit (Höhergruppierung) als auch den Fällen einer Übertragung einer geringerwertigen Tätigkeit (Herabgruppierung) sollte daher vor Vertragsunterzeichnung eine Beratung in Anspruch genommen werden.