Unterlassen nicht durchsetzbar

Mit Beschluss vom 08.12.2014 (17 MP 7/14) hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in einem personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz entschieden, dass das Bundespersonalvertretungsgesetz keinen im Beschlussverfahren verfolgbaren Anspruch auf Unterlassung einer Maßnahme begründe.

Leistungs- und Verpflichtungsanträge, mit denen Ansprüche auf ein Tun und Unterlassen geltend gemacht werden, sollen zulässig sein, wenn und soweit das Personalvertretungsrecht dem jeweiligen Antragsteller eine durchsetzungsfähige Rechtsposition einräumt. Die materiell- und verfahrensrechtlichen Ansprüche auf Teilhabe am Entscheidungsverfahren würden wir zugehören (unter Bezugnahme auf BVerwG, B. v. 29.06.2004 - 6 P 13/04). Hingegen soll es an einem Unterlassungsanspruch fehlen. Das Bundespersonalvertretungsgesetz würde den Personalräten kein Recht einräumen, den Dienststellen die Durchführung bestimmter, der Mitbestimmung unterliegender Maßnahmen zu untersagen. Aus der Eröffnung von Streitigkeiten über die Rechtstellung der Personalvertretungen ergebe sich nicht, dass ein auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes sicherbarer Anspruch auf Unterlassung zustehen solle. Der Vergleich mit dem Betriebsverfassungsgesetz zeige, dass im Bereich des Bundespersonalvertretungsgesetzes eine vergleichbare Regelung fehlen solle. Auch Art. 19 Abs. 4 GG könne keine andere Entscheidung begründen. Die Norm knüpfe an einen bestehenden Anspruch an.