Welche Änderungen gibt es?

Mit der Novellierung haben sich zahlreiche Änderungen des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes ergeben. Folgende wesentliche Änderungen sind zu beachten:

1. Gruppenbildung

Zukünftig gibt es auch nach dem Sächsischen Personalvertretungsgesetz lediglich die Gruppen der Arbeitnehmer und Beamten. In § 4 Abs. 3 SächsPersVG definiert der Gesetzgeber zukünftig die Arbeitnehmer. Arbeitnehmer soll derjenige sein, der nach dem Tarifvertrag als Arbeitnehmer beschäftigt wird. Konsequenzen der Gruppenreduzierung ergeben sich für die Wahl (§§ 17 bis 19 SächsPersVG) und die Vorstandsbildung (§ 33 SächsPersVG. Nach § 33 Abs. 2 SächsPersVG soll das andere Vorstandsmitglied regelmäßig Stellvertreter sein. Mit Zustimmung der Vertreter der Gruppe, welcher der Vorsitzende nicht angehört, kann ein nicht dem Vorstand angehörendes Mitglied des Personalrats zum stellvertretenden Vorsitzenden bestimmt werden.

 

2. Personeller Geltungsbereich

Mit der Novellierung des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes sind die personellen Ausnahmen beim Geltungsbereich angepasst worden. Ebenso wie Professoren aus dem Geltungsbereich des Gesetzes ausgenommen wurden, sollen die Regelungen des Gesetzes nicht für Juniorprofessoren gelten.

 

3. Verselbstständigung

Wesentliche Änderungen können sich bei der Verselbstständigung von Teilen von Dienststellen bzw. Nebenstellen ergeben. Mit § 6 Abs. 3 S. 1 SächsPersVG hat der Gesetzgeber die Verselbstständigung von Dienststellenteilen nunmehr davon abhängig gemacht, dass diese in Aufgabenbereich und Organisation eigenständig sind. Die in der Vergangenheit für den kommunalen Bereich geltende Regelung soll damit einheitlich gelten. § 6 Abs. 6 SächsPersVG wurde als Absatz 5 neu gefasst.

 

4. Übergangsmandat

Mit § 25 Abs. 3 und 4 SächsPersVG sind zukünftig die Folgen der Anfechtung der Wahl geregelt. Danach soll der Wahlvorstand die dem Personalrat nach dem Gesetz obliegenden Rechte und Pflichte bis zur Konstituierung wahrnehmen. Lücken in der Beteiligung sollen mit der Regelung weitgehend vermieden werden.

 

5. Amtsdauer

Mit § 26 S. 1 SächsPersVG hat der Gesetzgeber die Amtszeit der Personalräte auf fünf Jahre verlängert. Der Wahlzeitraum wurde in § 27 SächsPersVG entsprechend angepasst. Auf eine Übergangsvorschrift hat der Gesetzgeber verzichtet.

 

6. Neuwahl bei Umbildungen

Die Fälle der Neuwahl von Personalvertretungen bei der Neubildung und Eingliederung von Dienststellen und Körperschaften hat der Gesetzgeber neu geregelt. Damit sollen die Erfahrungen der Kommunalreform umgesetzt werden. § 31 Abs. 1 SächsPersVG soll Fälle der Neubildung, § 32 Abs. 2 SächsPersVG der Eingliederung betreffen. § 32 Abs. 3 SächsPersVG erfasst die Fälle der Auflösung und den Zusammenschluss rechtlich selbstständiger Teile des Freistaates Sachsen (Anstalten, Stiftungen, Körperschaften). Bei den Fällen der Neubildung soll eine Neuwahl stattfinden, im Übrigen soll die Neuwahl nur bei wesentlichen Änderungen des Personalbestandes erfolgen.

 

7. Rechtsstellung der Personalräte

Die Frage der Erstattung von Reisekosten der Personalratsmitglieder wird mit § 45 Abs. 1 Satz 2 SächsPersVG neu beantwortet. Nunmehr soll einheitlich § 1 Abs. 2 SächsRKG maßgeblich sein. Dies bedeutet, dass Aufwendungen nicht mehr nach der Trennungsgeldverordnung abzurechnen sind. Mit § 45 Abs. 3 SächsPersVG ist klargestellt, dass die Personalräte vorhandene Dienststellen interne elektronische Kommunikationsmittel nutzen können.

 

8. Wegfall der Ausbildungsbeiräte

Ausbildungsbeiräte können nach dem novellierten Sächsischen Personalvertretungsgesetz nicht mehr gebildet werden. § 66 SächsPersVG ist ersatzlos entfallen.

 

9. Polizeivollzugsdienst

Die Sonderregelungen über die Wahl von Personalräten für den Polizeivollzugsdienst wurden neu gefasst. Der Gesetzgeber hat damit zunächst die bereits vor Jahren anderweitig getroffenen Grundentscheidungen zur Struktur des Polizeivollzugsdienstes nachvollzogen. Zugleich wurde bestimmt, dass nur die Beschäftigten bei Dienststellen, bei denen Polizei-Personalräte gebildet werden, den Polizei-Hauptpersonalrat wählen.

 

10. Mitwirkungsverfahren

Das Mitwirkungsverfahren des § 76 SächsPersVG bleibt erhalten. Die Fälle der Mitbestimmung sind zukünftig in § 77 SächsPersVG geregelt. Die Einführung, Änderung, Ausweitung betrieblicher Informations- und Kommunikationsanlagen, der Art und Weise, wie Daten und Signale aufgenommen, erfasst, übertragen und ausgegeben werden, soweit die Arbeitsweise der Beschäftigten getroffen ist, soll zukünftig nicht mehr der Mitwirkung unterfallen. Im Gesetzgebungsverfahren war davon ausgegangen worden, dass die unter den Mitwirkungstatbestand zu subsumierenden Sachverhalte von der Mitbestimmung erfasst wären. Mit § 77 Abs. 2 SächsPersVG wird die Beteiligung von Personalvertretungen bei dem Erlass von Verwaltungsanordnungen geregelt, soweit eine oberste Dienstbehörde mit Wirkung über ihren Geschäftsbereich hinaus Regelungen trifft. In diesem Fall soll nur der Hauptpersonalrat zu beteiligen sein, der bei der zuständigen Obersten Dienstbehörde gebildet ist. Der Beteiligung dem Stufenverfahren nachgebildet soll der zuständige Hauptpersonalrat den anderen Hauptpersonalräten bei den betroffenen obersten Dienstbehörden Gelegenheit zur Äußerung geben soll.

 

11. Mitbestimmung

Wesentliche Änderungen ergeben sich beim Mitbestimmungsverfahren. Die §§ 79 Abs. 3 ff. SächsPersVG sind mit der Novellierung des Gesetzes neu gefasst worden. Die Möglichkeit, in gestuften Dienststellen die Angelegenheit im Falle der Nichteinigung der übergeordneten Dienststelle vorzulegen, ist zukünftig in § 79 Abs. 3 SächsPersVG geregelt. Im Übrigen soll zukünftig zwischen den Angelegenheiten der eingeschränkten Mitbestimmung, bei denen die Einigungsstelle eine Empfehlung beschließt, und den Fällen der vollen Mitbestimmung, bei denen die Einigungsstelle entscheidet, unterschieden werden. Für die Fälle der Einstellung/ Eingruppierung, Versetzung und Abordnung sieht das Gesetz Rückausnahmen vor (§ 79 Abs. 5 SächsPersVG). Für den kommunalen Bereich wird im Gesetz klargestellt, dass als oberste Dienstbehörde das in der Verfassung für die Geschäftsführung vorgesehene oberste Organ anzusehen ist (§ 79 Abs. 6 SächsPersVG). Mit § 85 Abs. 5 SächsPersVG wird für Fälle, in denen sich Auswirkungen auf das Gemeinwesen ergeben, eine Rückausnahme von der Bindungswirkung von Entscheidungen der Einigungsstelle vorgesehen. Die Mitbestimmungstatbestände sind neu gefasst. Zukünftig finden sich in § 80 SächsPersVG die Fälle der eingeschränkten Mitbestimmung und in § 81 SächsPersVG die Fälle der vollen Mitbestimmung.

 

12. Beschwerdeverfahren

Das Verfahren der Zulassungsbeschwerde wurde im Freistaat Sachsen mit dem 4. Gesetz zur Änderung des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes abgeschafft. Mangels Übergangsvorschrift muss das Sächsische Oberverwaltungsgericht nun entscheiden, ob die bei ihm anhängigen Zulassungsverfahren als Beschwerdeverfahren fortgeführt werden oder ob über sie nach Maßgabe des bisherigen Rechts zu entscheiden ist.

 

13. Wahlordnung

Die Rechtsgrundlage für die Sächsische Wahlverordnung wurde angepasst. Insbesondere sollen die Voraussetzungen für die probeweise Durchführung von Wahlen in elektronischer Form ermöglicht werden.

 

14. Übergangsvorschriften

Für im Amt befindliche Personalräte gilt das Sächsische Personalvertretungsgesetz in der bisherigen Form insofern fort, als sie nach den Gruppen der Beamten, Angestellten und Arbeitgeber gewählt haben. Im Übrigen gilt das Gesetz ab dem 21.11.2010 unmittelbar. Weitere Übergangsvorschriften sind nicht vorgesehen.