Wissenschaftliche Korrektur?

Nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichtes Berlin-Brandenburg vom 25.10.2013 (22 Sa 1066/13, nicht rechtskräftig) liegt eine wissenschaftliche Tätigkeit im Sinne von § 1 WissZeitVG auch dann vor, wenn die Bearbeitung eines (von einem Dritten stammenden) Manuskriptes mit wissenschaftlichen Methoden und anhand eigener Erkenntnisse vom Arbeitnehmer vorzunehmen ist.
Auch wenn bei der Bearbeitung solcher Fremdbeiträge das Element der eigenschöpferischen Tätigkeit teilweise fehle, könne nach der Auffassung des Landesarbeitsgerichtes eine wissenschaftliche Tätigkeit vorliegen. Daher sollen auch die Nichterwähnung bei der Veröffentlichung als Bearbeiter und eine Tätigkeit im Team für die Frage, ob eine wissenschaftliche Tätigkeit vorliegt, nicht ausschlaggebend sein.