Zulassung zum Vorbereitungsdienst

 Mit Beschluss vom 31.08.2010 (2 B 480/09) hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht festgestellt, dass der Freistaat Sachsen bei Einstellungen in den Vorbereitungsdienst für das Höhere Lehramt an Gymnasien im Jahr 2009/ 2010 zumindest 36 Stellen nicht vergeben hat und damit die Kapazität nicht ausgeschöpft wurde.

Der Sächsische Gesetzgeber könne die Zulassung zum Vorbereitungsdienst für die Lehrämter beschränken. Grundsätzlich würde die im Verfahren streitgegenständliche Zulassungsbeschränkungsverordnung den verfassungsrechtlichen Anforderungen auch gerecht. Die Kapazität sei jedoch nicht erschöpft worden, weil die bewirtschaftbaren Stellen für in Elternzeit befindliche Anwärter und Referendare ungenutzt blieben. Der Freistaat Sachsen wurde zur Zulassung zum Vorbereitungsdienst verpflichtet.