Nachträglicher Rücktritt von einer Prüfung

Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat mit Beschluss vom 27.03.2026 (2 ME 208/25) bestätigt, dass der nachträgliche Rücktritt von einer Prüfung bei unerkannter Prüfungsfähigkeit nur bei Glaubhaftmachung der Unkenntnis in Betracht kommt.

Generell sind für den Nachweis der krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit die gesundheitlichen Beeinträchtigungen und die sich aus ihnen ergebenden Auswirkungen auf die Prüfung so zu beschreiben, dass die Prüfungsbehörde in die Lage versetzt wird, selbstständig über die Prüfungsfähigkeit zu befinden. Wird eine Prüfungsunfähigkeit erst nachträglich erkannt, müssen zusätzlich die dafür maßgeblichen Gründe glaubhaft gemacht werden. Vorgelegte ärztliche Bescheinigungen müssen anhand konkreter Feststellungen substantiiert darlegen, dass der Prüfling bis zum Abschluss der Prüfung nicht in der Lage war, die Beeinträchtigung seines Leistungsvermögens zu erkennen. Eine Rücktrittserklärung hat unverzüglich zu erfolgen; das heißt, sie muss im frühestmöglichen Zeitpunkt erfolgen, zu dem sie vom Prüfling zumutbar hätte erwartet werden können.