Besoldungsordnung W verfassungswidrig?

Mit Urteil vom 14.02.2012 (2 BvL 4/10) hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die im Land Hessen geltenden Bestimmungen über die Besoldung der Professoren, denen nach dem 16.02.2002 ein Amt der Besoldungsordnung W übertragen wurde, mit dem Alimentationsprinzip des Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar sind.

Die Besoldung, so das Bundesverfassungsgericht, müsse generell durch Gesetz geregelt werden und könne nur nach Maßgabe des Gesetzes zuerkannt werden. Der Gesetzgeber dürfe nicht nur neue Modelle und Steuerungstechniken entwickeln und erproben; er sei auch dazu verpflichtet, bisherige Organisationsformen kritisch zu beobachten und zeitgemäß zu reformieren. Der Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers finde jedoch auch bei Strukturveränderungen seine Schranke im Alimentationsprinzip, das daher nicht nur Grundlage sondern auch Grenze des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums im Besoldungsrecht sei. Bei besoldungsrechtlichen Normen müsse zudem ausgeschlossen werden, dass diese zu wissenschaftsinadäquaten Entscheidungen führen. Wenn der Gesetzgeber im Rahmen des Besoldungsrechts leistungsbezogene Besoldungsbestandteile vorsehe, sei dies zulässig. Allerdings müsste ein entsprechendes Verfahren wissenschaftsadäquat ausgestaltet sein.

 

In Anwendung dieser Grundsätze vertritt das Bundesverfassungsgericht die Auffassung, dass die Grundgehaltssätze der Besoldungsordnung W (konkret bezogen auf die Besoldungsgruppe W2) den verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht gerecht werden. In einem Vergleich mit Ämtern der Besoldungsordnung A sei festzustellen, dass die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppe W2 evident unangemessen seien. Auf die Möglichkeit, Leistungsbezüge zu erhalten, könne nicht verwiesen werden. Nach der einfachrechtlichen Ausformung bestünde kein Anspruch auf die Gewährung von Leistungsbezügen. Auch hinsichtlich der Höhe sei nicht absehbar, welche Folgen eintreten würden. Die Ausgestaltung der Vergabe der Leistungsbezüge belege, dass diese einen additiven und keinen alimentativen Charakter aufwiesen. Dies korrespondiere mit der Handhabung in der Praxis. Vor diesem Hintergrund seien die besoldungsrechtlichen Bestimmungen der Besoldungsordnung W, soweit sie die Besoldungsgruppe W2 betreffen, mit höherrangigem Recht unvereinbar.

 

Die Entscheidung wirkt sich auf die Besoldung aller Professorinnen und Professoren der Besoldungsordnung W aus, soweit sie im Dienst einer staatlichen Hochschule stehen. Es ist zu empfehlen, innerhalb des laufenden Kalenderjahres einen Anspruch auf amtsangemessene Besoldung geltend zu machen. Gern beraten wir Sie zu den Rechtsschutzmöglichkeiten im Einzelnen.