Dienstausübung im eigentlichen Sinne ist keine Dienstreise

Mit Urteil vom 26.06.2014 (5 C 28/13) hat das Bundesverwaltungsgericht eine Entscheidung des Sächsischen Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2013 (1 A 1472/12) abgeändert und die Klage eines Beamten, der Tagegeld für die Dauer einer Fahndungsfahrt begehrte, abgewiesen.
Der Bereich des Reisekostenrechts sei nicht eröffnet, wenn es um den Ausgleich von Erschwernis und finanziellen Belastungen gehe, die mit der Aufgabenwahrnehmung verbunden sind. Zudem sei durch die Besoldung Rechnung zu tragen. Im entschiedenen Fall ging es um die Frage, ob ein Polizeivollzugsbeamter für Fahndungsfahrten einen Anspruch auf Gewährung von Tagegeld hatte. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht letztlich verneint.