Evaluation des WissZeitVG

Im März 2011 hat die HIS (Hochschul-Informations-System GmbH Hannover) den im Auftrag des Bundesministeriums für Bildung und Forschung erstellten Projektbericht zur Evaluation des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes vorgelegt.

Der Auftrag

 

Im Zusammenhang mit der Auskoppelung der Befristungsregelungen aus dem Hochschulrahmengesetz hat der Gesetzgeber entschieden, die Regelungen des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes evaluieren zu lassen. Der Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung hatte den Gegenstand der Evaluation auf das Befristungsrecht im Wissenschaftsbereich erweitert. Der nunmehr vorliegende Bericht sollte die Wirkungen des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes untersuchen, die Funktionen des Gesetzes beschreiben und auftretende Dysfunktionen identifizieren. Der Bericht stellt dabei auf die Schlüssigkeit der Normen (etwaige Unklarheiten), die Anwendungsqualität (Anwendung der Norm, Normklarheit, Normkonflikte), die Eröffnung zusätzlicher Zeitfenster für die wissenschaftliche Tätigkeit und die Entscheidungsrelevanz für die betroffenen Personen ab.

 

Statistische Angaben

Der Bericht stellt zunächst heraus, dass die Anzahl der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter in den letzten Jahren erheblich zugenommen hat. Als Ursache werden die Umwandlung der früheren Assistenten- und Dozentenstellen sowie die Zunahme der Drittmittelbeschäftigten im Hochschulbereich genannt. Die Anzahl befristeter Arbeitsverhältnisse hat sich seit 2002 in den Hochschule um fast 10 % von 74 % auf 83 % erhöht. Der überwiegende Teil der befristeten Arbeitsverhältnisse wird nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz abgeschlossen. Lediglich in 0,4 % der von HIS untersuchten Vertragsverhältnisse wird die mit Einführung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes geschaffene Familienkomponente genutzt. Bei Betreuung von Kindern im eigenen Haushalt können Beschäftigte für weitere zwei Jahre befristet beschäftigt werden. Zu 70 % wird diese Möglichkeit vor Abschluss der Promotion genutzt. Lediglich in 8,6 % der ausgewerteten Verträge wurde der Vertrag auf § 2 Abs. 2 WissZeitVG, die Zulässigkeit der Befristung wegen einer Beschäftigung aus Drittmitteln, gestützt. In den Hochschulen wurden 69 % der Beschäftigten ohne Promotion auf dieser Grundlage beschäftigt. Die Erhebung von HIS zeigt, dass der Anteil der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen nach Abschluss der Promotion deutlich sinkt. Werden vor der Promotion nahezu 50 % Frauen beschäftigt, sind es nach der Promotion durchschnittlich 36 %. 53 % der ausgewählten Verträge haben eine Laufzeit von weniger als einem Jahr. 44 % der Erstverträge haben eine Laufzeit von weniger als einem Jahr.

 

Wirkung der Familienkomponente

§ 2 Abs. 1 S. 3 WissZeitVG hat nach dem Bericht keine Relevanz für Entscheidungen für oder gegen Kinder. Die Norm hat keine familienpolitischen Impulse gebracht. Sie kann lediglich im Einzelfall eine längere Befristung ermöglichen.

Änderung des Geltungsbereiches

Die Änderung des Geltungsbereiches hat nach dem Bericht die Frage aufgeworfen, ob zwischen Qualifikation und Dienstleistung zu entscheiden ist. Der Geltungsbereich ist unklar geworden. Hier haben sich neue Anwendungsprobleme ergeben.

 

Drittmittelbefristung

Die Drittmittelbefristung sei rechtlich klar ausgestaltet. Allerdings würde die Norm dazu führen, dass Arbeitgeber nicht die allgemeinen Befristungsregelungen wählen. § 2 Abs. 5 WissZeitVG, der Anspruch auf Verlängerung in bestimmten Fällen, könne umgangen werden. Der Bericht zeigt im Übrigen zahlreiche Probleme, die sich bei der Anwendung der Norm ergeben.