Gestufte Unterrichtung

Mit Beschluss vom 19.03.2014 (6 P 1/13) hat das Bundesverwaltungsgericht die Frage entschieden, ob der Dienststellenleiter den Personalrat unter Namensnennung über die in der elektronischen Arbeitszeiterfassung gespeicherten Daten zur Erfüllung der allgemeinen Überwachungsaufgabe zu unterrichten hat.
Zwar liege eine Aufgabe des Personalrats vor: Dieser habe darüber zu wachen, dass die zu Gunsten der Beschäftigten geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge und Dienstvereinbarungen durchgeführt werden. Der Umfang der Information werde unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit, der sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergebe, begrenzt. Auf einer ersten Stufe sei es ausreichend, wenn der Arbeitgeber die Personalvertretungen in anonymisierter Form zur Wahrnehmung der Überwachungsaufgaben unterrichte. Soweit im Einzelfall Zweifel an der Einhaltung der rechtlichen Vorgaben bestehe, sei der Dienststellenleiter zur Konkretisierung im Einzelfall, einer Individualisierung, verpflichtet.