Keine korrigierende Rückstufung

Nach § 12 Abs. 2 S. 4 TV-L kann der öffentliche Arbeitgeber unter den dort genannten Voraussetzungen Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen. Auf der Grundlage des § 16 Abs. 2 S. 4 TV-L kann, wenn der Arbeitgeber hiervon Gebrauch macht, eine für den Arbeitnehmer günstigere Stufenzuordnung vorgenommen werden. Streitig war, ob diese Stufenzuordnung einseitig korrigiert werden kann.
Unter Bezugnahme auf seine Rechtsprechung hat das Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 05.06.2014 (6 AZR 1008/12) ausgeführt, dass eine korrigierende Rückstufung im Anwendungsbereich des § 16 Abs. 2 TV-L nur dann in Betracht kommt, wenn der ursprünglichen Stufenzuordnung eine reine Rechtsanwendung zu Grunde gelegen hat. Im Anwendungsbereich des § 16 Abs. 2 S. 4 TV-L setze eine günstigere Stufenzuordnung voraus, dass diese zur Deckung eines Personalbedarfs Erfolge und die frühere berufliche Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich sei. Soweit dem Arbeitgeber insofern ein Fehler unterlaufen sei, kämen die Grundsätze über die korrigierende Rückgruppierung in Betracht. Lägen die Voraussetzungen jedoch vor, könne der Arbeitgeber nicht einseitig eine korrigierende Rückstufung vornehmen. Vielmehr sei dann mit dem Arbeitnehmer eine Vereinbarung zu treffen oder eine Änderungskündigung auszusprechen. Zugleich hat das Bundesarbeitsgericht in dieser Entscheidung die für die Praxis wichtige Frage entschieden, ob die Ermessungsausübung nach § 16 Abs. 2 S. 4 TV-L formbedürftig sei. Das Bundesarbeitsgericht vertritt die Auffassung, dass es keiner Form bedürfe. Die Ermessensausübung könne auch durch schlüssiges Verhalten vorgenommen werden. Aus der regelmäßigen Zahlung einer bestimmten Vergütung könne der Arbeitnehmer schließen, dass der Arbeitgeber ihn in einer bestimmten Entgeltstufe zugeordnet habe. Auf interne Verwaltungsabläufe käme es nicht an.