Keine vorläufige Regelung zur Alimentation

Mit Beschluss vom 20.03.2014 (3 B 167/14) hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Gelsenkirchen bestätigt, das den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Gewährung einer höheren (den verfassungsrechtlichen Anforderungen einer amtsangemessenen Besoldung Rechnung tragenden) Besoldung abgelehnt hatte.
Dabei geht das Oberverwaltungsgericht davon aus, dass es am Eilbedürfnis fehle. Es sei nicht ersichtlich, dass ein Zuwarten bis zur Entscheidung der Hauptsache unzumutbar wäre. Zwar diene die Besoldung der Befriedigung des gegenwärtigen Bedarfs. Nach einer verfassungsgerichtlichen Entscheidung könnte die amtsangemessene Besoldung aber auch nachträglich gewährt werden.