Widerspruchsrecht bei Organisationsänderungen

Mit Beschluss vom 25.01.2011 (1 BvR 1741/09) hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass der Gesetzgeber Arbeitsverhältnisse von Beschäftigten des öffentlichen Dienstes nicht durch Gesetz ohne Widerspruchsmöglichkeit auf einen neuen Arbeitgeber überleiten darf.

Im Zusammenhang mit der Bildung eines Universitätsklinikums hatte der Hessische Landesgesetzgeber Arbeitsverhältnisse durch Gesetz auf das neu gebildete Universitätsklinikum als rechtsfähige Anstalt öffentlichen Rechts übergeleitet. Ein Widerspruchsrecht war ausgeschlossen. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass in der gesetzlichen Überleitung ein Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Berufsfreiheit des Arbeitnehmers liegt. Der Eingriff sei verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt. Zwar könne die Erleichterung der Privatisierungsentscheidung ein legitimes gesetzliches Ziel darstellen. Der Verzicht auf das Widerspruchsrecht sei jedoch unverhältnismäßig. Jedenfalls wenn der durch Gesetz bewirkte Rechtsübergang aus dem Bereich des öffentlichen Dienstes herausführe oder sich als Zwischenschritt zu einer beabsichtigten Privatisierung darstelle, müsse der Gesetzgeber das Grundrecht des Arbeitnehmers auf freie Wahl des Arbeitsplatzes – durch ein Widerspruchsrecht - schützen. Der Landesgesetzgeber hat nun eine neue Regelung zu schaffen.