Wissenschaftsfreiheit gebietet Partizipation

In der Entscheidung vom 20.07.2010 – 1 BvR 748/06 hat das Bundesverfassungsgericht seine Rechtsprechung zu aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG resultierenden Verpflichtungen für die Ausgestaltung des Landesrechts weiterentwickelt. Streitgegenständlich waren organisationsrechtliche Regelungen des Hamburger Hochschulgesetzes, die das Verhältnis von Fakultät und Dekanat betreffen.

Der Beschwerdeführer richtet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen organisationsrechtliche Regelungen des Hamburger Hochschulgesetzes, die das Verhältnis von Fakultät und Dekanat betreffen. Beanstandet wurden das Recht des Dekans, Vorschläge für die leistungsorientierte Verteilung der Leistungsbezüge gegenüber der Hochschulleitung zu unterbreiten, Entscheidungen im Zusammenhang mit der Verpflichtung zu treffen, das Recht des Dekanats, über Berufungsvorschläge des Berufungsausschusses zu entscheiden, zugewiesene Haushaltsmittel zu bewirtschaften, über die Zuordnung von Stellen innerhalb der Fakultät zu entscheiden, die Verwendung freier Stellen zu überprüfen i.V.m. der Auffangkompetenz des Dekanats im Verhältnis zum Fakultätsrat. Durch die beanstandeten Regelungen sei dem Beschwerdeführer die Teilhabe an wissenschaftsrelevanten Entscheidungen vorenthalten auf ein „monokratisches“ Dekanat übertragen worden.

Das Bundesverfassungsgericht stellt in seiner Entscheidung heraus, dass der Gesetzgeber insbesondere die Art und Weise der Beteiligung der Grundrechtsträger frei gestalten könne, so lange die organisatorischen Strukturen die freie Lehre und Forschung hinreichend gewährleisten (BVerfGE 111, 333, 356). Die Teilhabe müsse nicht im Sinne der herkömmlichen Selbstverwaltung erfolgen. Die Sicherung der Wissenschaftsfreiheit durch organisatorische Regelungen verlange jedoch, dass die Träger der Wissenschaftsfreiheit durch ihre Vertreter in Hochschulorgangen die Gefährdung der Wissenschaftsfreiheit abwehren und ihre fachliche Kompetenz zur Verwirklichung der Wissenschaftsfreiheit in die Universität einbringen könnten. Insofern sei der Gesetzgeber verpflichtet, ein hinreichendes Niveau der Partizipation der Grundrechtsträger zu gewährleisten. Ob eine ausreichende Einfluss- und Kontrollmöglichkeit eingeräumt, und damit die Wissenschaftsadäquanz von hochschulorganisatorischen Entscheidungen in der durch Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG gebotenen Weise gesichert sei, hänge von einer Gesamtwürdigung ab. Auch wenn einzelne Kompetenzen von Leitungsorganen noch verfassungsgemäß seien, könne das Gesamtgefüge verfassungswidrig sein. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn dem Leitungsorgan substanzielle personelle und sachliche Entscheidungsbefugnisse im wissenschaftsrelevanten Bereich zugewiesen werden, dem mit Hochschullehrern besetzten Gremium im Verhältnis hierzu jedoch kaum Kompetenzen und auch keine maßgeblichen Mitwirkungs- und Kontrollrechte verbleiben. Der Gesetzgeber sei nicht gehindert, dem Leitungsorgan umfangreiche Kompetenzen auch in Bereichen mit Wissenschaftsbezug einzuräumen. Je stärker jedoch der Gesetzgeber das Leitungsorgan mit Kompetenzen ausstatte, desto stärker müsse er im Gegenzug die direkten oder indirekten MItwirkungs-, Einfluss-, Informations- und Kontrollrechte der Kollegialorgane ausgestalten. So müssten Gefahren für die Freiheit von Lehre und Forschung vermieden werden. Die Kompetenz des Dekans zur Erstellung von Vorschlägen für die Gewährung von Leistungsbezügen an Professoren sei verfassungsrechtlich unbedenklich. Die Kriterien seien vom Gesetzgeber im Hamburgischen Besoldungsgesetz differenziert geregelt und beschränkten die Kompetenzen des Dekans unmittelbar. Soweit es in Konkretisierung dieser Regelungen zu Problemen komme, hätten die Betroffenen den Rechtsschutz vor den Fachgerichten zu suchen. Die Kompetenz des Dekans zur Entscheidung über Lehrverpflichtungen sei bei verfassungskonformer Auslegung ebenfalls keinen verfassungsrechtlichen Bedenken ausgesetzt. Zum Hochschulgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen habe das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, dass Regelungen, die die für einen ordnungsgemäßen und vollständigen Lehrbetrieb erforderliche Abstimmung innerhalb des Fachbereiches sicherstellen sollen, mit der Wissenschaftsfreiheit vereinbar sind. Die Lehrverpflichtung der Professorinnen und Professoren ergebe sich aus den Satzungen sowie den Beschlüssen der Hochschulorgane. Würde sich ein Dekan nicht an die konstituierenden Regelungen halten, sei Rechtsschutz im Einzelfall möglich. Die Funktion beschränke sich in erster Linie auf die Koordination des Lehrangebotes. Sie dürfe nicht genutzt werden, die Freiheit von Forschung und Lehre zu beeinträchtigen. Soweit die Gestaltung des Inhalts und des Ablaufs von Lehrveranstaltungen unangetastet bliebe, würde das Verfassungsrecht koordinierenden Tätigkeiten nicht entgegenstehen. Die Kompetenz des Dekans zur Beschlussfassung über Berufungsvorschläge würde jedenfalls in verfassungskonformer Auslegung nicht gegen Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG verstoßen. In verfassungskonformer Auslegung sei der Dekan an den Vorschlag des Berufungsausschusses gebunden. Er könne nur in besonders begründeten Ausnahmefällen vom Vorschlag abweichen. In einem solchen Fall sei der Vorschlag des Berufungsausschusses ebenfalls vorzulegen. Der substanzielle Einfluss des fachlich qualifizierten Berufungsausschusses sei hierdurch gewährleistet. Die Kompetenzen des Dekans zur Bewirtschaftung der der Fakultät zugewiesenen Mittel, über die Zuordnung von Stellen innerhalb der Fakultät, die zukünftige Verwendung der Stellen bei freien oder frei werdenden Professuren i.V.m. seiner Auffangzuständigkeit sei nicht mehr mit Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG vereinbar. Die Normen seien nicht hinreichend inhaltlich begrenzt und organisatorisch abgesichert. Die Zuweisung von Mitteln und die Zuordnung von Stellen stellten wissenschaftsrelevante Entscheidungen dar. Zwar könnten insofern Kompetenzen auf den Dekan übertragen werden. Im konkreten Fall komme jedoch die vom Landesgesetzgeber vorgesehene Auffangzuständigkeit des Dekans hinzu. Auch wenn die Einzelregelung zulässig seien, verblieben bei einer Gesamtschau dem Fakultätsrat kaum noch substanzielle Entscheidungskompetenzen. Die weitreichenden Steuerungsmöglichkeiten des Dekans würden nicht durch direkte oder indirekte MItwirkungs-, Einfluss-, Informations- und Kontrollrechte des Fakultätsrates kompensiert. Insbesondere fehle dem Fakultätsrat ein Recht zur Mitwirkung an der Struktur- und Entwicklungsplanung. Insofern könne auch der Senat nur eine Stellungnahme abgeben. Eine Vertretung der Fakultät im Senat sei nicht gewährleistet. Stellungnahmen des Fakultätsrates würden das Dekanat nicht binden. Die Bestimmungen des Hochschulgesetzes würden keine sinnvolle und wirksame Ausübung des Kontrollrechts gegenüber dem Dekan vorsehen. Es bestünde nicht einmal ein umfassendes Informationsrecht. Dieses strukturelle Ungleichgewicht werde auch nicht durch die wirkungsvolle Einflussnahme auf die Zusammensetzung des Dekanats ausgeglichen. Insbesondere beanstandet das Bundesverfassungsgericht, dass eine Abwahl des Dekans durch den Fakultätsrat nicht möglich sei. Die Abwahl könne nur durch das Präsidium erfolgen. Damit sei eine den dargestellten verfassungsrechtlichen Vorgaben entsprechende Einflussnahme des Fakultätsrates nicht möglich.