Auf einer Linie – TVÜ-L

Die Ablehnung eines Antrags auf Eingruppierung nach dem TVÜ-L unterfällt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes und des Bundesarbeitsgerichtes der Mitbestimmung des Personalrats.

Vor dem Hintergrund der jüngeren Rechtsprechung war erstaunlich, dass die Obergerichte eine Mitbestimmung des Personalrats bei der Ablehnung von Anträgen auf Höhergruppierung nach bspw. § 29a TVÜ-L verneint haben (etwa Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, B. v. 12.11.2019 – 18 LP 4/18). Mit Beschluss vom 19.10.2021 ist das Bundesverwaltungsgericht dem nicht gefolgt. Vielmehr hat es sich der Rechtsauffassung des Bundesarbeitsgerichtes (zum BetrVG) angeschlossen, wonach in den Fällen u.a. des § 29a TVÜ-L ein Fall der Neueingruppierung vorliegt. Es handelt sich um einen Akt der Rechtsanwendung, nämlich der Prüfung, zu welcher Eingruppierung die auszuübende Tätigkeit nach der jeweils neuen Regelung der Entgeltordnung führt. Dies ist mitbestimmungspflichtig.