Dienstunfall bei sportlicher Betätigung

Mit Beschluss vom 10.12.2018 (4 S 1237/17) hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschieden, das ein Unfall bei der sportlichen Betätigung in einer Schulsporthalle und gemeinsam mit anderen Lehrerinnen und Lehrern nicht als Dienstunfall anzuerkennen ist.

Seit mehr als 20 Jahren wurde Lehrerinnen und Lehrern einer Schule das Angebot unterbreitet, gemeinsam Sport in einer auch für den Schulsport genutzten Halle zu treiben. Die Leitung des Sportangebotes oblag einem Sportlehrer. Das Angebot wurde in einer Zielvereinbarung der Schule unter dem Gesichtspunkt der Stärkung der Lehrergesundheit erwähnt. Im Rahmen dieser sportlichen Betätigung kam es zu einer Verletzung eines Lehrers.

Das Ereignis könne nicht als Dienstunfall anerkannt werden. Es liege kein Dienstgeschäft vor. Veranstaltungen des Gesundheitsmanagements bzw. des Teambuildings dienten nur dann dienstlichen Zwecken und unterfielen dem Dienstunfallschutz, wenn die entscheidende Prägung durch die dienstliche Sphäre erfolge und die Veranstaltung damit in den Dienstbetrieb einbezogen sei. Dies setze voraus, dass die Initiative für die Veranstaltung vom Dienstherrn ausgehe bzw. er sich die Veranstaltung zu Eigen mache, in dem er die Organisation einschließlich der Bestimmung von Zeit und Ort vorgebe. Darüber hinaus käme es darauf an, ob die Veranstaltung allein oder zumindest überwiegend der Förderung der Gesundheit bzw. des Teambuildings und nicht im Schwerpunkt privaten Interessen diente. Das Interesse des Dienstherrn an der Gesunderhaltung eines Beamten begründe für sich genommen keinen für die Gewährung von Dienstunfallschutz hinreichenden konkreten Dienstbezug. Dies gelte selbst dann, wenn der Dienstherr zur Förderung sportlicher Aktivitäten finanzielle Mittel zur Verfügung stelle. Die bloße Erwähnung in einer Zielvereinbarung reiche ebenfalls nicht aus, um die Tätigkeit als dienstlich einzuordnen. Der Schulleiter habe nicht die organisatorische Verantwortung übernommen. Auch unter dem Gesichtspunkt der Stärkung der Betriebsgemeinschaft könne die Veranstaltung nicht als dienstlich angesehen werden. Einerseits stünde dem die Häufigkeit der Durchführung (wöchentlich) entgegen. Andererseits habe der Dienstherr weder selbst die Organisation übernommen noch etwas veranlasst, um das Zusammengehörigkeitsgefühl oder das gemeinsame Schulleben zu fördern. Der Sachverhalt sei wie der Sport in einer Betriebssportgruppe zu behandeln und damit Dienstunfallschutz nicht zu gewähren.