Erforderliche Prüfungsvorbereitung

Das Verwaltungsgericht Köln hat sich im Urteil vom 19.06.2019 (3 K 15331/17) mit der Frage beschäftigt, ob ein Dienstherr von einem verbeamteten Lehrer zu einem bestimmten Zeitpunkt die Vorlage von mehreren, begründeten Vorschlägen für Prüfungen (Handreichungen, Vorprüfungsbögen, Aufgabenvorschläge) verlangen kann.

Das Verwaltungsgericht Köln hat die Klage des Beamten, der sich gegen eine weitergehende Verpflichtungen begründende Verwaltungsvorschrift gewendet hat, abgewiesen.

Soweit das Land gegenüber den Schulen Vorgaben mache, auch wenn dies mit Änderungen verbunden sei, stelle sich dies nicht als Entscheidung mit Außenwirkung, mithin nicht als Verwaltungsakt dar. Mache das Land gegenüber den Schulen Vorgaben, dass Vorschläge für Prüfungen zu einem früheren als bisher vorgesehenen Zeitpunkt vorzulegen seien, wäre dies auch in der Sache selbst nicht zu beanstanden. Entsprechendes gelte, wenn eine Begründung der Prüfungsaufgaben verlangt werde. Auch könne von Beginn an die Vorlage eines Erst- und Zweitvorschlages für ein Prüfungsfach verlangt werden. Auch das Verfahren einer Vorprüfung der vorgelegten Entwürfe könne das Land abändern, ohne in die Rechte des Lehrers einzugreifen. Rechtsschutz sei nur im Rahmen einer einheitlichen Anwendung der Vorgaben denkbar. Aufgrund der tatsächlichen Feststellungen hat das Verwaltungsgericht Köln angenommen, dass das Verfahren landesweit einheitlich angewendet wurde. 

Es liege auch keine mitbestimmungspflichtige Anordnung von Mehrarbeit vor. Zwar gelte die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten auch für Lehrerinnen und Lehrer. Hieraus würde sich jedoch nur ergeben, dass in der Gesamtschau mit den anderen dienstlichen Aufgaben der zulässige Rahmen der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit (in Nordrhein-Westfalen 41 Stunden) nicht überschritten werden dürfe. Für das Gericht sei nicht ersichtlich, dass die Anordnung zur Vorlage eines (begründeten) Zweitvorschlags zu Mehrarbeit führe. Eine übermäßige Belastung oder Gesundheitsgefährdung sei für das Gericht nicht ersichtlich.