Freihalten einer Stelle

Einstweilige Rechtsschutzverfahren werden im Zusammenhang mit Beförderungsauswahlentscheidungen häufig dadurch vermieden, dass der Dienstherr das Freihalten einer Beförderungsstelle für den Fall des Obsiegens in der Hauptsache zusichert.

Mit Beschluss vom 09.05.2019 (1 B 371/19) hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entschieden, dass ein solches Vorgehen des Dienstherrn gegen Art. 33 Abs. 2 GG verstoße. Stellen dürften nur in einem nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ausgerichteten Verfahren vergeben werden. Individuelle Zusagen könne es daher nicht geben. Diese Rechtsauffassung wird auch vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg vertreten. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ist hingegen der Auffassung, dass eine Beförderung auf einer freigehaltenen Stelle ohne Durchführung eines alle denkbaren Bewerberinnen und Bewerber betreffenden Auswahlverfahrens möglich sei.