Gesundheitliche Eignung

Mit Urteil vom 20.04.2021 (5 A 144/19 HAL) hat das Verwaltungsgericht Halle/ Saale festgestellt, dass nach dem Landesrecht die Übernahme eines Schwerbehinderten in das Beamtenverhältnis nur dann verwehrt werden kann, wenn im Einzelfall zwingende Gründe für das Festhalten an dem in der Rechtsprechung entwickelten allgemeinen rechtlichen Maßstab sprechen.

Die Klägerin war schwerbehindert. Sie litt an einer psychischen Erkrankung. Nach Absolvierung des Vorbereitungsdienstes im Beamtenverhältnis auf Widerruf wurde ihr Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg. Abweichend von den allgemeinen (beamtenrechtlichen) Grundsätzen sei die gesundheitliche Eignung von schwerbehinderten Menschen nach dem Landesrecht als ausreichend anzusehen, wenn die Bewerberin/ der Bewerber für die Wahrnehmung bestimmter Dienstposten der betreffenden Laufbahn geistlich und körperlich geeignet sei. Es müsse die Prognose gestellt werden können, das für etwa zehn Jahre eine höhere Wahrscheinlichkeit als 50 v. H. dafür spreche, dass der Beamte dienstfähig bleibe und in diesem Zeitraum keine krankheitsbedingten Fehlzeiten von mehr als etwa zwei Monaten auftreten werden. Amtsärztlich sei die allgemeine Dienstfähigkeit festgestellt worden. Auch gebe es nach amtsärztlichem Zeugnis keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze dienstunfähig werde oder über Jahre hinweg regelmäßig krankheitsbedingte Dienstausfallzeiten auftreten würden. Unter Berücksichtigung der Grunderkrankung könne die Prognose gestellt werden, dass die Beamte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dienstfähig bleibe und keine relevanten krankheitsfähigen Fehlzeiten anfallen würden. Die allgemeinen Erwägungen des Dienstherrn, man habe mit psychischen Erkrankungen schlechte Erfahrung gemacht, könne zu keinem anderen Ergebnis führen. Es seien stets einzelfallbezogene Betrachtungen anzustellen.