Kein Anspruch auf Zuweisung nach Ausschreibung

Im Beschluss vom 31.07.2019 (2 B 193/19) hat sich das Sächsische Oberverwaltungsgericht mit der Frage befasst, ob eine Ausschreibung eine Auslandsverwendung dazu führt, dass über eine Zuweisung nach Maßgabe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu entscheiden ist.

Dies soll nach der Auffassung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichtes nicht der Fall sein. Vielmehr könnte der Dienstherr nach Ermessen über die Zuweisung entscheiden. Diese Entscheidung sei nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar. Ausschreibungen seien als Interessenbekundung zu verstehen und begründeten keinen Anspruch auf Zuweisung in Anwendung der Kriterien aus Art. 33 Abs. 2 GG