Keine Begründung

Wenn die Krankheitsdauer eines Beamten die nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG vorgesehene Dauer erreicht und sich der Dienstherr in der Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung hierauf beruft, soll der Dienstherr in der Untersuchungsaufforderung nicht weiter darzulegen haben, dass und warum die zugrunde liegenden Erkrankung Zweifel an der Dienstfähigkeit des Beamten begründet.

Auf diese Konstellation sei die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes zur Begründungsbedürftigkeit der Untersuchungsanordnung nicht anzuwenden. Diese Feststellung beziehe sich lediglich auf Fallgestaltungen, in denen sich der Dienstherr nicht auf die Vermutung gestützt habe. Der Beamte wisse in den Fällen der langandauernden Erkranung, weshalb er untersucht werden solle (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, B. v. 04.02.2019 – 6 B 1721/18).