Probevortrag kann Eignungsvorsprung begründen

In dem von dem Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein mit Beschluss vom 08.12.2020 (2 MB 28/20) entschiedenen Verfahren wurde darüber gestritten, ob ein Eignungsvorsprung bei der Besetzung einer Professur aus einer einzelnen Probevorlesung geschlossen werden kann.

In Anknüpfung an die Rechtsprechung legt das Oberverwaltungsgericht zu Grunde, dass für die Besetzung einer Professur Art. 33 Abs. 2 GG Anwendung findet. Bei Ersteinstellungen seien neben sonstigen Eignungs- und Befähigungsnachweisen singuläre Auswahlgrundlagen wie Gespräche, Assessmentcenter oder auch Probevorlesungen geboten. Es widerspreche nicht Art. 33 Abs. 2 GG, wenn bei der Ersteinstellung auf bloß eine einmalige Auswahlgrundlage maßgeblich abgestellt wird. Der Bewerber müsse seine Eignung eben auf den Punkt präsentieren. Auch dies zeuge dann von seiner Eignung.