Prüfung der Sach- und Rechtslage

Mit Beschluss vom 23.03.2020 (2 BvR 2051/19) hat das Bundesverfassungsgericht klargestellt, dass in den Konkurrentenstreitverfahren die Erfolgsaussichten in der Hauptsache nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen sind.

Dies ergebe sich daraus, dass in den Konkurrentenstreitverfahren die einstweiligen Rechtsschutzverfahren vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernehmen. Im Hauptsacheverfahren könne eine etwaige Verletzung des subjektiven Rechts aus Art. 33 Abs. 2 GG nicht mehr beseitigt werden. Zugleich hat das Bundesverfassungsgericht klargestellt, dass die Fachgerichte eine vollständige Prüfung in rechtlicher wie tatsächlicher Hinsicht vorzunehmen haben. Dies schließe eine Bindung der rechtsprechenden Gewalt an tatsächliche oder rechtliche Feststellungen oder Wertungen seitens anderer Gewalten im Grundsatz aus. Dort wo der Gesetzgeber eine Beschränkung der gerichtlichen Prüfkompetenz vorsehen wolle, müsse er dies ausdrücklich regeln. Fehle eine gesetzliche Regelung, müssten die Gerichte eine vollständige Prüfung auch von Grundentscheidungen vornehmen. Im entschiedenen Verfahren ging es um die Frage, ob der Dienstherr eine Erprobung als erfolgt anerkannt hatte. Solche Entscheidungen seien inzident zu prüfen.