Rechtsschutz bei Abbruch

Mit Beschluss vom 04.12.2023 (2 B 210/23) hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht klargestellt, dass der Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens darauf gestützt werden kann, dass der Dienstherr sich im laufenden Stellenbesetzungsverfahren entscheidet, die Stellen im Wege der Versetzung oder Umsetzung zu besetzen.

Besetzt werden sollte ein Beförderungsdienstposten. Im laufenden Stellenbesetzungsverfahren hat sich der Dienstherr entschieden, die Stelle im Wege der Versetzung/ Umsetzung zu besetzen und hat das Stellenbesetzungsverfahren abgebrochen. Das Verwaltungsgericht Dresden hat erstinstanzlich angenommen, dass der vom Dienstherrn angegebene Grund für den Abbruch des Verfahrens, die beabsichtigte Umsetzung bzw. Versetzung eines anderen Beamten, vorgeschoben sei. Es gebe deutliche Anhaltspunkte für die Annahme, dass ein bestimmter Beamter bevorzugt und diesem der Dienstposten eines Referatsleiters im Sächsischen Staatsministerium des Innern übertragen habe werden sollen. Zwar könne, so das Sächsische Oberverwaltungsgericht, ein Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens nicht erfolgen, wenn ein unerwünschter Kandidat aus leistungsfremden Erwägungen von der weiteren Auswahl für die Stelle ausgeschlossen oder ein bestimmter Bewerber bei der späteren Auswahlentscheidung bevorzugt werden solle. Ein Stellenbesetzungsverfahren könne jedoch abgebrochen werden, wenn sich der Dienstherr entschieden habe, den Dienstposten im Wege der Versetzung oder Umsetzung ämtergleich zu besetzen. Dem Dienstherrn sei es auch während eines laufenden Ausschreibungsverfahrens möglich, die Organisationsgrundentscheidung, den Dienstposten für Beförderungsbewerber zu öffnen, rückgängig zu machen und den Dienstposten ämtergleich zu besetzen. Die Ausschreibung führen nicht zur Bindung an die Organisationsgrundentscheidung und begründe auch kein Vertrauen der Bewerber. Auch unter Missbrauchsgesichtspunkten sei es dem Dienstherrn nicht verwehrt, die Organisationsgrundentscheidung zu korrigieren. Der Vermerk über den Abbruch des Verfahrens ließe nicht erkennen, dass sich die Entscheidung als willkürlich oder rechtsmissbräuchlich darstelle. Die Besetzung des Dienstpostens im Wege der Versetzung/ Umsetzung setze keine Ausschreibung voraus.