Reisezeit ist Arbeitszeit

Mit mehren Urteilen vom 10.12.2019 (2 A 971/18 u.a.) hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht entschieden, dass die Reisezeit zu dienstlich angeordneten Fortbildungsveranstaltungen von Beamtinnen und Beamten des Freistaates Sachsen sowohl für den Selbstfahrer als auch für Mitfahrer als Arbeitszeit zu berücksichtigen ist.

Ausgangspunkt war die im Jahr 2016 angeordnete und durchgeführte Reise von Beamtinnen und Beamten zu einem auswärtigen Sicherheitstraining mit Dienstkraftfahrzeugen. Die im Jahr 2019 vorgenommenen Änderungen bei der Berücksichtigung der Reisezeit für solche Fahrten wirkten sich nicht aus. Das Verwaltungsgericht Leipzig hatte den Klage stattgegeben. Dies wurde nun durch das Sächsische Oberverwaltungsgericht bestätigt. Die Entscheidungen sind dabei trotz der Veränderungen im Jahr 2019 über den Einzelfall hinaus von Bedeutung, weil die geltend Ansprüche auf Berücksichtigung der Arbeitszeit über die nunmehr geltenden Obergrenzen hinausgehen.

Nach § 7a S. 1 SächsArbZVO komme eine Anrechnung von Reisezeiten zur Fortbildung als Arbeitszeit nur dann in Betracht, wenn sich diese Reisezeit als Dienstgeschäft darstelle. Das Bundesverwaltungsgericht stellt darauf ab, ob entweder die dem Beamten übertragenen Aufgaben des jeweiligen Amtes wahrgenommen werden oder ob im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von (anderen) Dienstaufgaben der Beamte in seiner Aufmerksamkeit und Dispositionsfreiheit so erheblich in Anspruch genommen wird, dass dies mit einer Dienstverrichtung gleich zu setzen ist.  Die (ältere) Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte (und des Bundesverwaltungsgerichtes) habe eine solche Inanspruchnahme für Selbstfahrer und Mitfahrer verneint. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht geht nun (in Übereinstimmung mit der erstinstanzlichen Rechtsprechung (VG Köln, ebenso VG Halle/ Saale aber auch der Rechtsprechung in den Soldatenfällen) für die Selbstfahrer von einer vergleichbaren Inanspruchnahme und damit von Arbeitszeit aus.

Nach § 7a S. 2 SächsArbZVO sei die Reisezeit mindestens bis zur Höhe der regelmäßigen oder dienstplanmäßigen Arbeitszeit anzurechnen. Das Sächsische Landesrecht enthalte keine Bestimmung, wonach sich die Reisezeit nicht als Arbeitszeit darstelle. § 7a S. 2 SächsArbZVO sei unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes dahingehend auszulegen, das sich die Reisezeit zum Sicherheitstraining nach den Umständen des Einzelfalles als Arbeitszeit darstelle. Im Einzelfall sei es für den Erhalt und die Fortentwicklung der beruflichen Fähigkeiten erforderlich gewesen, an der Fortbildungsmaßnahme teilzunehmen. Unabhängig hiervon könne sich die Zeit der Reise des Beamten, die auf Anordnung des Dienstherrn erfolge, weder als Freizeit noch als Ruhezeit darstellen. Der Aufenthaltsort sei vom Dienstherrn vorgegeben gewesen. Der Beamte habe den Aufenthaltsort nicht frei wählen können.