Chatinhalte nicht regelmäßig vertraulich

Mit Urteil vom 22.08.2023 (2 AZR 17/23) hat das Bundesarbeitsgericht klargestellt, dass einer Kündigung eines Arbeitnehmers wegen beleidigender und menschenverachtender Äußerungen über Vorgesetzte und Arbeitskollegen in einem Chat die Erwartung der Vertraulichkeit nur bei Vorliegen besonderer Umstände entgegengehalten werden kann.

Eine Vertraulichkeitserwartung ist nur dann berechtigt, wenn die Mitglieder der Chatgruppe den besonderen persönlichkeitsrechtlichen Schutz einer Sphäre vertraulicher Kommunikation in Anspruch nehmen können. Das wiederum ist abhängig von dem Inhalt der ausgetauschten Nachrichten sowie der Größe und personellen Zusammensetzung der Chatgruppe. Sind Gegenstand der Nachrichten beleidigende und menschenverachtende Äußerungen über Betriebsangehörige, bedarf es einer besonderen Darlegung, warum der Arbeitnehmer berechtigt erwarten konnte, deren Inhalt werde von keinem Gruppenmitglied an einen Dritten weitergegeben.