Zifferlosverfahren rechtmäßig

Ein Auswahlverfahren, bei dessen Durchführung dem Zufall entscheidende Bedeutung zukommt, verletzt nach dem Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichtes vom 13.09.2023 (2 B 146/23) nicht den Anspruch auf eine ermessens- und verfahrensfehlerfreie Entscheidung über die Aufnahme in die fünfte Klasse an einem Gymnasium.

Wie in vielen Schulen wurde im Rahmen des Auswahlverfahrens für die Vergabe der Plätze in der Klassenstufe 5 u. a. ein Losverfahren durchgeführt. Statt der Namen der Schüler verwendete man an der Schule Kennziffern, die Schülern zugeordnet wurden. Dieses Verfahren sei nicht zu beanstanden. Ein Verfahren müsse so gestaltet sein, dass es unabhängig von persönlichen Verhältnissen und frei von sonstigen Einflüssen den Bewerbern die gleiche (Los-)Chance eröffne. Auch ein Kennzifferlosverfahren werde dem gerecht.