Anordnung stationäre Alkoholentwöhnungsbehandlung

Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, die Dienstfähigkeit und damit ihre Arbeitskraft im Interesse des Dienstherrn nach Möglichkeit zu bewahren und, soweit sie eingeschränkt oder aufgehoben ist, wiederzuerlangen. Hierzu soll es gehören, dass sie sich einer zumutbaren Heilbehandlung unterziehen.

Sieht der Amtsarzt eine ambulante Behandlung als nicht ausreichend an, kann der Dienstherr Beamtinnen und Beamte auch zur Durchführung einer stationären (längeren) Behandlung verpflichten.

Leidet der Beamte an einer Alkoholerkrankung und gelingt es ihm nicht, diese Erkrankung aus eigener Kraft zu überwinden, soll er verpflichtet sein, sich einer aus amtsärztlicher Sicht erforderlichen Therapie und Entziehungskur zu unterziehen. Die Anordnung einer stationären Alkoholentwöhnungsbehandlung sei daher rechtmäßig, hat das Verwaltungsgericht München mit Beschluss vom 29.08.2019 (M 5 E 19.2937) entschieden. Ob die Anordnung des Dienstherrn verhältnismäßig ist, muss im Einzelfall geprüft werden. Im entschiedenen Fall hat das Verwaltungsgericht München dies bejaht.