Auf den Abschluss kommt es an

Mit Urteil vom 07.02.2022 (5 A 134/21 MD) hat das Verwaltungsgericht Magdeburg entschieden, dass es für die Zulassung zum berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst nach § 30 Abs. 5a SchulG LSA für Seiteneinsteiger darauf ankommt, ob aus dem nachgewiesenen Abschluss ein zweites Fach oder eine zweite Fachrichtung abgeleitet werden kann.

Die Zulassung zum (berufsbegleitend) abzuleistenden Vorbereitungsdienst setzt nach dem Landesrecht Sachsen-Anhalt den Abschluss u. a. eines Masterstudiengangs voraus. Streitig war, ob bei der Ableitung des zweiten Faches oder der zweiten Fachrichtung auf die Inhalte eines zuvor absolvierten Bachelorstudiums und eines nicht abgeschlossenen zweiten Masterstudiums abgestellt werden kann. Das Verwaltungsgericht Magdeburg ist ausgehend vom Wortlaut von § 30 Abs. 5a S. 3 u. 4 SchulG LSA der Auffassung, dass es allein auf den abgeschlossenen Studiengang ankomme. Mit der Formulierung „dem Abschluss“ habe der Gesetzgeber an den nach Satz 2 nachzuweisenden Abschluss, hier den Masterabschluss, angeknüpft. Nur Inhalte des Masterstudiengangs seien damit für die Ableitung des zweiten Faches oder der zweiten Fachrichtung maßgeblich. Auf einen zuvor absolvierten Bachelorstudiengang käme es nicht an. Auch Studieninhalte und Leistungen aus einem nicht abgeschlossenen Studiengang müssten unberücksichtigt bleiben. Es ist Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, ob er eine solche Regelung schaffen wollte. In der Konsequenz müssen Lehrerinnen und Lehrer, die täglich im Fachunterricht eingesetzt sind und über entsprechende fachliche Kenntnisse aus einem nicht abgeschlossenen oder anderen Studium verfügen, anderweitig die Voraussetzungen für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst nachweisen.