Befristungen

eines Arbeitsvertrages stellen nach dem Willen des Gesetzgebers den Ausnahmefall dar. Die Befristung ist nur dann wirksam, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist oder ein Gesetz die Befristung des Arbeitsvertrages ausdrücklich für zulässig erklärt. Der Gesetzgeber hat seit 1985 an zahlreichen Stellen spezielle gesetzliche Regelungen vorgesehen. Besonderheiten finden sich insbesondere im Hochschulbereich. Wir beraten und vertreten Sie ggf. gern im Zusammenhang mit der Befristung von Arbeitsverträgen. Auf den folgenden Seiten finden Sie einen Überblick über die rechtlichen Vorgaben im Zusammenhang mit der Befristung von Arbeitsverhältnissen.

 

Die unwirksame Befristung führt dazu, dass der befristete Arbeitsvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen gilt. Sie kann vom Arbeitgeber, soweit sich dieser eine ordentliche Kündigung nicht ausdrücklich vorbehalten hat, erst zum vereinbarten Ende des Vertrages ordentlich gekündigt werden, § 16 TzBfG. Soll die Unwirksamkeit der Befristung geltend gemacht werden, muss der Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung nicht beendet ist. Gerade in den Bereichen, in denen eine häufige Befristung von Arbeitsverhältnissen üblich ist, wird neben der Überprüfung der Wirksamkeit der Befristung des Arbeitsvertrages zu überlegen sein, ob eine solche Klage wegen des erhöhten Risikos sinnvoll ist. Eine Beratung kann hier nur im Einzelfall erfolgen.

 

Wir bieten Schulungsveranstaltungen zur Befristung von Arbeitsverhältnissen an und beraten Sie gern auch im Einzelfall.