Bekanntgabe der Bewertung

Das Verwaltungsgericht Hamburg ist im Urteil vom 18.12.2018 (2 K 1233/18) davon ausgegangen, dass die in einem Online-Portal einer Hochschule bekannt gegebene Benotung einer Pflichtprüfung einen wirksam bekannt gegebenen Verwaltungsakt darstelle.

Voraussetzung hierfür sei, dass dies normativ geregelt wurde bzw. der übliche Weg der Kommunikation zwischen der Hochschule und den Studierenden darstelle. Prüfer seien durch formellen Beschluss zu bestellen. Eine rückwirkende Bestellung komme nicht in Betracht. Ein solcher Fehler sei auch nicht unerheblich. Eine Verpflichtung, vergleichbare Fehler “unverzüglich“ zu rügen, gebe es nicht.