Berechnung des Freistellungsumfangs

Mit Beschluss vom 15.11.2018 (5 L 9/16) hat sich das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt mit der Frage beschäftigt, wie der Freistellungsumfang für die Lehrerbezirkspersonalräte in Sachsen-Anhalt zu berechnen ist.

Im Verfahren ging es einerseits um die Frage, ob bei unterschiedlichen Rechtsauffassungen zwischen Personalrat und Dienststellenleiter zur Berechnung des Freistellungsumfangs bis zur gerichtlichen Entscheidung auf den Beschluss des Personalrats über die Freistellung abzustellen ist oder der Dienststellenleiter die Umsetzung des Beschlusses, soweit der diesen für rechtswidrig hält, unabhängig von einer noch ausstehenden gerichtlichen Klärung verweigern kann. Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt hat sich der letztgenannten Rechtsauffassung angeschlossen. Zu entscheiden war ferner, was unter voller Freistellung im Sinne des § 89 Abs. 2 PersVG LSA zu verstehen ist. Nach der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichtes des Landes Sachsen-Anhalt sei dies personenbezogen zu ermitteln. Es komme daher rechnerisch auf den Umfang dieser Freistellung nicht an. Lasse sich die Vorsitzende eines Personalrats nur teilweise freistellen, bliebe kein Rest der Freistellung, der auf ein anderes Mitglied des Personalrats verteilt werden könne. Da der Gesetzgeber für die Berechnung des Freistellungsumfangs anderenorts im Gesetz eine andere Formulierung verwende, könne die Formulierung volle Freistellung nicht als Umfang von 40 Stunden verstanden werden.

Die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen.