Beschäftigungsort

Mit Urteil vom 11.08.2008 (6 G 39/08) hat das Arbeitsgericht Leipzig einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung stattgegeben, mit dem die (Weiter-) Beschäftigung am Standort Leipzig bei Verlagerung des Arbeitsortes nach Chemnitz begehrt wurde.

Hintergrund war die Aufhebung eines Amtes am Standort Leipzig, wobei die Aufgaben auf mehrere kommunale Rechtsträger übergeleitet wurden. Der kommunale Rechtsträger, auf den das betroffene Arbeitsverhältnis übergeleitet werden soll, will die Aufgaben am Standort Chemnitz erfüllen lassen. Streitig war, ob der Arbeitgeber eine mit billigem Ermessen (§ 215 BGB, § 106 GewO) vereinbare Entscheidung getroffen hat. Der neue Arbeitgeber hat sich darauf berufen, dass durch die Übergabeverfügung ein bestimmter Dienstort vorgegeben sei. Dieser Rechtsauffassung ist das Arbeitsgericht Leipzig nicht gefolgt. Es hat in Anknüpfung an Erklärungen des Arbeitgebers, unter Berücksichtigung des Wortlauts der Übergabeverfügung aber auch eines Schreibens der obersten Landesbehörde darauf verwiesen, dass eine Ausübung des Direktionsrechts vorliegt und diese gerichtlich überprüfbar ist. Im konkreten Fall lagen erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen vor, die sowohl dem täglichen Pendeln als auch einem Umzug entgegenstanden. Daher wurde dem Antrag stattgegeben. Auch diese Entscheidung ist nicht rechtskräftig.